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Nach dem Schulgesetz in Nordrhein-Westfalen sind alle Kinder schulpflichtig, die bis zum Stichtag 30.09.2012 das sechste Lebensjahr erreicht haben. Die Eltern dieser Kinder erhalten eine schriftliche Benachrichtigung.
§ 35 Beginn der Schulpflicht
(1) Die Schulpflicht beginnt für Kinder, die bis zum Beginn des 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, am 1. August desselben Kalenderjahres.
(2) Kinder, die nach dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt das sechste Lebensjahr vollenden, können auf Antrag der Eltern zu Beginn des Schuljahres in die Schule aufgenommen werden, wenn sie die für den Schulbesuch erforderlichen körperlichen und geistigen Voraussetzungen besitzen und in ihrem sozialen Verhalten ausreichend entwickelt sind (Schulfähigkeit); sie werden mit der Aufnahme schulpflichtig. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter unter Berücksichtigung des schulärztlichen Gutachtens.
(3) Schulpflichtige Kinder können aus erheblichen gesundheitlichen Gründen für ein Jahr zurückgestellt werden. Die Entscheidung trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des schulärztlichen Gutachtens. Die Eltern sind anzuhören. Die Prüfung kann auch auf Antrag der Eltern erfolgen. Die Zeit der Zurückstellung wird in der Regel auf die Dauer der Schulpflicht nicht angerechnet. Das Schulamt kann in Ausnahmefällen auf Antrag der Eltern die Zeit der Zurückstellung auf die Dauer der Schulpflicht anrechnen.
Die Anmeldetermine an unserer Schule finden Sie hier.
Wenn Ihr Kind nach dem 30.09. geboren ist, aber das 5. Lebensjahr noch in 2012 erreicht, können Sie es als Kann-Kind anmelden. Informationen dazu finden Sie hier.
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